Schwangere Frau kopiert am Drucker
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Wie finanziere ich ein Kind in Studium und Ausbildung?

Während Ausbildung oder Studium schwanger sein oder ein Kind großziehen, ist eine finanzielle Herausforderung. Wie finanziert man das?

Schwangere Frau kopiert am Drucker

Viele sind während der Ausbildung und dem Studium knapp bei Kasse. Kommt dann noch ein Kind dazu, macht es das nicht leichter: Kinderwagen, Babybett und viele weiter Anschaffungen können den Geldbeutel endgültig sprengen. Mit welcher finanziellen Unterstützung können Schwangere und frisch gebackene Mütter rechnen?

Kind im Berufsleben: Das Mutterschaftsgeld

Während des Beschäftigungsverbots vor und nach der Geburt, können Schwangere Mutterschaftsgeld erhalten. Dazu müssen die Frauen während der Schwangerschaft angestellt gewesen und bei einer gesetzlichen Krankenkasse versichert sein. Auch eine schwangere Frau, der aus betrieblichen Gründen wie zum Beispiel Insolvenz, zulässig gekündigt wurde, erhält Mutterschaftsgeld.

Die Höhe der Zahlung richtet sich nach dem durchschnittlichen Netto-Einkommen der letzten drei vollständig gearbeiteten Kalendermonate vor dem Mutterschutz. Sonderzahlungen wie Urlaubsgeld oder Boni zählen nicht dazu.

Die gesetzliche Krankenversicherung bezahlt höchstens 13 Euro pro Tag während des Beschäftigungsverbots. Verdient die Schwangere mehr als das, muss der Arbeitgeber den Rest begleichen. Beide Zahlungen sind steuerfrei. Um den Zuschuss vom Arbeitgeber zu erhalten, reicht ein formloses Schreiben – ein Antrag ist aber nötig.

Das gilt auch für geringfügig beschäftigte Frauen und Studentinnen, die nebenbei arbeiten. Mit maximal 210 Euro im Monat müssen familien- oder privat versicherte Frauen auskommen. Das Geld erhalten sie von der Mutterschaftsgeldstelle des Bundesamts für Soziale Sicherung und muss auch dort beantragt werden. Wer Arbeitslosengeld bekommt, erhält Mutterschaftsgeld in derselben Höhe.

Der Antrag für Mutterschaftsgeld wird ansonsten bei der Krankenkasse gestellt. Das Formular dazu findet sich meist auf der Website der eigenen Krankenkasse. Zusätzlich benötigt man eine Bescheinigung von einem Arzt oder einer Hebamme, die spätestens sieben Wochen vor dem errechneten Geburtstermin einzureichen ist. Das alles muss dann unterschrieben per Post zur Krankenkasse. Um das Geld rechtzeitig zu erhalten, sollten Schwangere den Antrag so schnell wie möglich stellen. Damit die Zahlung nach der Geburt fortgesetzt wird, muss die Krankenkasse auch die Geburtsurkunde des Kindes erhalten.

Elterngeld: Auch für Studentinnen und Auszubildende

Eltern können pro Kind drei Jahre Elternzeit nehmen und damit im Beruf pausieren. Alle Informationen dazu gibt es in diesem Artikel. In dieser Zeit fällt allerdings das Einkommen weg. Elterngeld soll das auffangen.

Gemeinsam steht den Eltern in den ersten 14 Lebensmonaten des Neugeborenen Basiselterngeld zu. Dabei müssen mindestens zwei Monate und höchstens ein Jahr auf ein Elternteil entfallen. Ansonsten sind die Monate frei aufteilbar. Alleinerziehende haben die 14 Monate lang Anspruch auf das volle Basiselterngeld. Bei Frühgeburten bekommen Familien bis zu vier weitere Monate Basiselterngeld ausgezahlt.

Nach dem Basiselterngeld gibt das ElterngeldPlus, das die Vereinbarkeit von Beruf und Familie stärken soll. Hat man, während man Elterngeld bekam, bereits in Teilzeit gearbeitet, kann das ElterngeldPlus genauso hoch sein wie zuvor das Basiselterngeld. Das ElterngeldPlus entspricht der Hälfte des Basiselterngeldes, wenn in den ersten Monaten niemand in Teilzeit gearbeitet hat.

Ein weiterer Anreiz soll der Partnerschaftsbonus ein. Diesen erhalten Eltern bis zu vier zusätzliche Monate, wenn sie im selben Zeitraum in Teilzeit (zwischen 24 und 32 Wochenstunden) gearbeitet haben. Diese Regelung gilt auch für getrennte Elternpaare. Alleinerziehenden steht der gesamte Bonus zu.

Die Höhe des Elterngeldes hängt vom Einkommen der Eltern vor der Geburt ab. Bei niedrigem Einkommen kann die Elterngeldstelle das volle Gehalt zahlen. Das Basiselterngeld beträgt zwischen 300 und 1800 Euro pro Monat. 300 Euro sind das Mindestelterngeld, das auch Studierenden oder Hausmännern und -frauen zusteht. Für ältere Geschwister oder bei Mehrlingsgeburten gibt es Zuschläge.

Elterngeld kann man rückwirkend für die vergangenen drei Lebensmonate des Kindes erhalten. Eltern sollten den Antrag also nicht zu spät einreichen. Mittlerweile kann man in Baden-Württemberg den Antrag auch online stellen. Mehr Informationen dazu gibt es im Serviceportal des Landes Baden-Württemberg.

BAföG und Berufsausbildungsbeihilfe mit Kind

Die Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) bekommen Auszubildende, wenn ihr Gehalt zum Leben nicht ausreicht. Genaueres zum BAB kann man in diesem Artikel nachlesen. Ist eine Auszubildende schwanger, ändert sich erst einmal nichts an ihrem Anspruch auf die Beihilfe. Während der Elternzeit erlischt dieser Anspruch allerdings. Nach der Elternzeit kann der Azubi BAB wieder neu beantragen.

Damit Studenten trotz des Kindes ihr Studium oder die schulische Ausbildung abschließen können, steht ihnen weiterhin BAföG zu. Außerdem bekommen sie während der durch BAföG-geförderten Ausbildung ein Kinderbetreuungszuschlag von monatlich 160 Euro. Bekommen beide Elternteile BAfög, erhält nur einer von beiden den Zuschlag, der nicht zurückgezahlt werden muss.

Dauert das Studium wegen der Schwangerschaft oder der Geburt länger, kann man eine Förderung beantragen. Wird diese bewilligt, bekommt man sie ebenfalls als Zuschuss, damit es zu keiner zusätzlichen finanziellen Belastung wegen einer Zurückzahlung kommt.

Selbst, wenn jemand wegen der Kindererziehung die Ausbildung oder das Studium abbricht, kann er oder sie auch in höherem Alter eine BAföG-Förderung erhalten, um die Ausbildung wieder aufzunehmen.

Junge Mütter, die noch zur Schule gehen, bekommen in der gesamten Schulzeit einen vollen Zuschuss. Das gilt auch, wenn sie wegen der Kinderbetreuung eine Stufe wiederholen müssen und deshalb länger für die Schule brauchen.

Sonstige Förderungen für Studenten und Auszubildende mit Kind

Für Schwangere in besonderen Notlagen gibt es die Bundesstiftung Mutter und Kind. Hier können Betroffene finanzielle Hilfe für die Erstausstattung, die Wohnung oder Betreuung beantragen. Die schwangere Antragstellerin muss dafür in Deutschland wohnen, sich in einer Notlage befinden und das Kind darf noch nicht geboren sein.

Höhe und Dauer der Förderung hängen von der Notlage ab. Die Zuschüsse der Stiftung werden nicht als Einkommen auf das Arbeitslosengeld, die Ausbildungsförderung oder Ähnliches angerechnet. Anträge kann man nicht selbst stellen, sondern werden ausschließlich von Beratungsstellen eingereicht. Eine Beratungsstelle in der Nähe findet man beispielsweise in diesem Beratungsführer.

Studierende und Auszubildende erhalten normalerweise kein Bürgergeld. In der Schwangerschaft oder mit einem Neugeborenen gelten jedoch Ausnahmen. Schwangere, deren Einkommen nicht für den Lebensunterhalt reicht, können Leistungen beim Jobcenter beantragen. Beispielsweise Zuschüsse für die Unterkunft, einmalige Zahlungen für die Erstausstattung oder bei Mehrbedarf für Ernährung, Körperpflege und Fahrgeld.