Person hält positiven Schwangerschaftstest in der Hand.
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Schwanger in Ausbildung oder Studium: Diese Regeln gelten

Die Periode bleibt aus, der Test zeigt zwei Striche: Schwanger! Was Auszubildende und Studierende wissen müssen.

Person hält positiven Schwangerschaftstest in der Hand.

Viele Schwangerschaften sind nicht geplant. Ob es überhaupt einen richtigen Zeitpunkt gibt, um Kinder zu bekommen, ist sowieso fraglich. Wenn eine Frau mitten in der Ausbildung schwanger ist, dürfte diese Nachricht besonders beängstigend sein. Doch keine Panik: Welche Regelungen für schwangere Studierende und Auszubildende gelten, haben wir hier zusammengestellt.

Den Arbeitgeber über Schwangerschaft informieren

Grundsätzlich sollten Schwangere den Arbeitgeber so schnell es geht informieren. Nur so kann dieser Maßnahmen ergreifen, um die werdende Mutter und ihr ungeborenes Kind zu schützen. Meist legt man dem Arbeitgeber einen ärztlichen Schwangerschaftstest vor und teilt den voraussichtlichen Entbindungstermin sowie den letzten Arbeitstag vor dem Beschäftigungsverbot mit.

Der Arbeitgeber kann auch eine Bestätigung durch einen Arzt oder eine Hebamme verlangen. Die Kosten dafür muss er allerdings selbst tragen. Unterlagen wie den Mutterpass muss niemand vorlegen, da darauf gesundheitliche Informationen stehen, die nicht für den Chef bestimmt sind.

Den Vorgesetzten sollten Schwangere noch vor den Kollegen über die anstehende Geburt informieren. Ob schriftlich, telefonisch oder im persönlichen Gespräch spielt dabei keine Rolle. Ein ruhiger Moment sollte es aber auf jeden Fall sein – am besten einfach um einen Termin bitten. Ist das Verhältnis zum Arbeitgeber angespannt, kann auch ein Vertreter des Betriebsrat dabei sein.

Eine Mitarbeiterin, die schwanger ist, bedeutet für den Arbeitgeber viel Arbeit und Organisation. Für ausgelernte Mitarbeiter kann es hilfreich sein, schon vorab einen groben Plan zu machen: Wie kann man die Aufgaben fortan verteilen? Kann ein Kollege als Ersatz einspringen? Wie viel Zeit benötigt die Einarbeitung?

Kündigungsschutz für Schwangere

Angst vor negativen Konsequenzen braucht keine werdende Mutter zu haben. Während der gesamten Schwangerschaft und bis zu vier Monate nach der Entbindung darf man einer Schwangeren nicht kündigen. Allerdings muss der Arbeitgeber über die Schwangerschaft Bescheid wissen. Ist dies nicht der Fall, kann die Schwangere das innerhalb von zwei Wochen nachholen. Dann ist die Kündigung unwirksam.

Auch wenn befristete Arbeitsverträge wegen einer Schwangerschaft nicht verlängert werden, ist das nicht zulässig. Rechtlich gesehen sind Ausbildungsverträge übrigens befristete Arbeitsverträge. Keiner Frau darf, weil sie schwanger ist, ein Nachteil entstehen. Ausnahmen sind betriebsbedingte Kündigungen, beispielsweise wegen Insolvenz. Dazu muss der Arbeitgeber vorab einen Antrag bei der Aufsichtsbehörde stellen.

Wenn eine Frau schwanger ist und selbst kündigt, gilt die vertragliche Frist. Die Kündigung ist in solchen Fällen zulässig.

Nicht erlaubte Tätigkeiten während der Schwangerschaft

Der Arbeitsplatz einer Schwangeren darf ihre Gesundheit und die des Kindes nicht gefährden. Dafür muss der Arbeitgeber eine Gefährdungsbeurteilung, beispielsweise durch einen Betriebsarzt oder eine Fachkraft für Arbeitssicherheit, durchführen. Ist die Sicherheit für Mutter und Kind nicht gegeben, braucht es Anpassungen wie Schutzkleidung oder eine alternative Beschäftigung. Gibt es eine solche in der Firma nicht, wechselt die Schwangere direkt ins Beschäftigungsverbot.

Zu den gefährdenden Arbeitsbedingungen zählen:

  • erhöhtes Unfallrisiko wie fallen
  • Arbeit mit Gefahrenstoffen oder bestimmten Krankheitserregern
  • Umgebungsbedingungen wie Hitze, Kälte, Nässe, Lärm oder Erschütterung
  • Massen mit mehr als fünf Kilogramm Gewicht ohne Hilfsmittel halten oder bewegen
  • Akkord- oder Fließbandarbeit
  • Schutzausrüstung, die eine Belastung darstellt
  • Arbeit in Beförderungsmitteln zum Beispiel als Pilotin, Flugbegleiterin oder Busfahrerin
  • ungünstige Körperhaltungen wie beugen, strecken, bücken oder hocken, nach dem fünften Monat auch mehr als vier Stunden überwiegend bewegungsarm stehen

Außerdem dürfen Schwangere keine Überstunden machen und damit maximal 8,5 Stunden pro Tag arbeiten. Auch Arbeit in der Nachtschicht ab 20 Uhr und an Sonn- und Feiertagen sind für werdende Mütter tabu, wobei Letzteres auf ausdrücklichen Wunsch möglich ist. Das gilt nicht nur für Vollzeitkräfte, sondern auch für Auszubildende, Studierende, Schülerinnen, Teilzeitkräfte und Frauen mit befristetem Arbeitsvertrag. Welche Bedingungen ein Arbeitsplatz erfüllen sollte, um auch künftig attraktiv zu sein, haben wir in diesem Artikel zusammengestellt.

Beschäftigungsverbot und Mutterschutz

Auch für Studentinnen, die schwanger sind, gibt es ähnliche Regelungen. Während der Schwangerschaft müssen Studentinnen keine verpflichtenden Veranstaltungen, Prüfungen oder Praktika wahrnehmen, die das Kind gefährden könnten. In der Zeit des Mutterschutzes dürfen sie diesen auch ohne vorliegende Gefährdung fernbleiben. Studentinnen können auf eigenen Wunsch auch an Veranstaltungen zu Studienzwecken teilnehmen, die an Feiertagen oder nach 20 Uhr stattfinden. Die Hochschule muss allerdings davon wissen und es der entsprechenden Aufsichtsbehörde mitteilen.

Steht die Gesundheit von Mutter und Kind auf dem Spiel, kann ein Arzt ein individuelles Beschäftigungsverbot aussprechen. Dabei ist es egal, ob es sich um physische Beschwerden oder um psychische Aspekte, die beispielsweise durch Druck ausgelöst werden, handelt. Das Verbot ist sowohl für Arbeitgeber als auch für die Schwangere bindend. Das Gehalt bezahlt in solchen Fällen die Krankenkasse.

Das Beschäftigungsverbot beginnt sechs Wochen vor dem errechneten Entbindungstermin und endet acht Wochen nach der Geburt. Der Mutterschutz nach der Geburt wird bei Frühgeburten, Mehrlingsgeburten oder Behinderungen, die nach der Entbindung festgestellt werden, auf zwölf Wochen ausgeweitet.

Hat eine Schwangere eine Totgeburt zu verarbeiten, kann sie nach zwei Wochen wieder arbeiten. Allerdings nur, wenn sie es selbst wünscht und ein Arzt bestätigt, dass es unbedenklich ist.

Nicht mehr schwanger, jetzt Elternzeit?

Bei Elternzeit handelt es sich um eine unbezahlte Auszeit von der Arbeit, in der die Eltern Zeit haben, ihr Kind zu betreuen. Zum Ausgleich für den entfallenden Lohn, kann Elterngeld beantragt werden. Wie das funktioniert und weitere Finanzierungstipps, gibt es in diesem Artikel.

Pro Kind kann sich jedes Elternteil drei Jahre lang freistellen lassen. Das gilt natürlich für die leiblichen Kinder. Man kann aber auch für die Kinder des Ehepartners, für Pflegekinder, Adoptivkinder und für die Enkelkinder, wenn eines der Elternteile noch nicht volljährig ist, Elternzeit nehmen. Auch bei Mehrlingsgeburten haben die Eltern jeweils Anspruch auf drei Jahre pro Kind. Bekommt man also Zwillinge kann jedes Elternteil sechs Jahre lang in Elternzeit gehen.

Elternzeit ist in jedem Arbeitsverhältnis – ob in Teilzeit oder mit befristetem Vertrag – möglich. Ausgenommen sind allerdings Beamten. Für sie gilt eine Sonderform. Keinen Anspruch auf Elternzeit haben hingegen Selbstständige, Hausmänner und -frauen, Studenten, Schüler, Arbeitslose und Ehrenamtliche – auch im Freiwilligen Sozialen Jahr oder Bundesfreiwilligendienst.

Der Antrag auf Elternzeit muss dem Arbeitgeber schriftlich vorliegen. Spätestens sieben Wochen vor dem gewünschten Beginn sollte der Chef oder die Chefin Bescheid wissen. Da die Elternzeit für Frauen erst nach dem Mutterschutz (acht Wochen nach der Geburt) beginnt, genügt es, den Antrag erst nach der Geburt zu stellen. Allerdings zählen die acht Wochen Mutterschutz zu der Elternzeit. Bleibt die Mutter also die vollen drei Jahre direkt nach der Geburt zu Hause, muss sie nach dem dritten Geburtstag ihres Kindes wieder arbeiten. In Ausnahmefällen wie Frühgeburten oder kurzfristigem Adoptionsbeginn können die Fristen für den Antrag kürzer sein.

Während der Elternzeit darf man arbeiten – allerdings maximal 32 Stunden pro Woche. Dazu sollte man mit dem Arbeitgeber das Gespräch suchen. Kommt es zu keiner einvernehmlichen Lösung, muss der Arbeitgeber innerhalb von vier Wochen begründen, weshalb. Denn grundsätzlich steht einem Angestellten in Elternzeit eine Teilzeitlösung zu.

Weiterbildung während der Elternzeit

Studenten können keine Elternzeit nehmen, da diese an den Arbeitgeber geknüpft ist. Arbeitet ein Student nebenbei, kann er bei diesem Arbeitgeber einen Antrag auf Elternzeit stellen. Es ist auch möglich, sich für ein oder zwei Semester beurlauben zu lassen. Allerdings werden diese Semester mitgezählt und währenddessen hat man keinen Anspruch auf BAföG oder Kindergeld.

Umgekehrt ist es während der Elternzeit möglich, zu studieren, Weiterbildungen zu besuchen oder eine unbezahlte Ausbildung zu machen. Dafür dürfen auch mehr als 32 Wochenstunden aufgewendet werden.

Auszubildende können Elternzeit nehmen. Diese Zeit wird nicht auf die Ausbildung angerechnet, sie endet also nicht während der Elternzeit. Für Auszubildende gibt es noch eine andere Möglichkeit: Die Ausbildung in Teilzeit zu absolvieren.

Für Schwangere: Ausbildungsdauer anpassen

Auszubildende, die schwanger sind, können ihre tägliche und wöchentliche Ausbildungszeit im Betrieb um die Hälfte reduzieren. Allerdings verlängert sich so die Ausbildungsdauer insgesamt. Wird bei einer dreijährige Ausbildung die Arbeitszeit auf 75 Prozent reduziert, verlängert sich die Ausbildung um ein Jahr. Häufig ist es dennoch möglich, die Ausbildung in der regulären Zeit erfolgreich abzuschließen. Das ist im Einzelfall zu entscheiden.

Dadurch soll die Vereinbarkeit von Familie und der Ausbildung besser möglich sein. Diese Möglichkeit können auch andere Gruppen nutzen:

  • Eltern von Kleinkindern
  • Menschen, die ihre Angehörigen pflegen
  • Menschen mit Beeinträchtigungen oder Behinderungen
  • Menschen mit zusätzlichem Förderbedarf
  • Personen aus dem Ausland, die einen Deutschkurs machen
  • Auszubildende, die nebenbei erwerbstätig sein wollen oder müssen

Die Zeit in der Berufsschule ist nicht veränderbar. Es lassen sich aber auch Ausnahmeregelungen im Gespräch mit der Berufsschule finden. Der Arbeitgeber kann die Vergütung an die reduzierte Arbeitszeit angepasst werden. In der Praxis bleibt die Vergütung aber oft ungekürzt.

Um die Berufsausbildung in Teilzeit durchzuführen, müssen zuerst die Rahmenbedingungen mit dem Betrieb abgestimmt und der Ausbildungsplan angepasst werden. An welchem Tag arbeite ich wie viele Stunden? Welche Aufgaben sind in welcher Zeit möglich?

Den Antrag stellen der Auszubildende und Ausbildungsbetrieb gemeinsam. Zuständig sind die für den Beruf verantwortlichen Stellen wie die Industrie- und Handelskammer (IHK) oder die Handwerkskammer. Mehr zur Ausbildung in der Teilzeit gibt es auf der Seite der Agentur für Arbeit.

Beitrag von Laura Bernert