An den Kosten für ein Erststudium oder die Erstausbildung beteiligt sich das Finanzamt nur eingeschränkt. Studenten oder Auszubildende können jährlich 6000 Euro als Sonderausgaben geltend machen. Darauf weist der neue Verband der Lohnsteuerhilfevereine (NVL) in Berlin hin. Der Nachteil: Die Ausgaben sind nur mit steuerpflichtigen Einnahmen desselben Jahres verrechenbar. Anders ist es, wenn Steuerzahler bereits eine Ausbildung absolviert haben und dann studieren oder eine weitere Ausbildung beginnen. Dann können die Ausgaben als Werbungskosten abgesetzt werden.
In diesem Fall ist es möglich, diese Ausgaben als Verluste in jedem Jahr festzustellen und auf spätere Jahre zu übertragen. Als Erstausbildung gilt dabei bereits der Bachelor-Abschluss. Als Erstausbildung werden nach Auffassung des Bundesfinanzhofes (BFH) in München auch die Ausbildung als Rettungssanitäter (Az.: VI R 52/10) und zum Flugbegleiter (Az.: VI R 6/12) akzeptiert. Auch freiwillig Wehrdienstleistende können eine Erstausbildung absolvieren. Dies ist der Fall, wenn der Ausbildungscharakter im Vordergrund steht, etwa wenn bei der Bundeswehr die Lizenz zum Berufskraftfahrer erworben wird, befand der BFH (Az.: VI R 72/11).
Beitrag von dpa