Ein Ausbildungsleiter erklärt zwei Auszubildenden in einem Schreinerbetrieb die Arbeit mit Holz. Zum Jahresstart 2024 steigt der Mindestlohn für Azubis.
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Gute Nachrichten zum Jahresstart: Darüber können sich Azubis 2024 freuen

Mit dem neuen Jahr kommen auch regelmäßig gesetzliche Änderungen. Finanziell können Azubis dabei zum Beginn von 2024 gleich aus zwei Gründen profitieren.

Ein Ausbildungsleiter erklärt zwei Auszubildenden in einem Schreinerbetrieb die Arbeit mit Holz. Zum Jahresstart 2024 steigt der Mindestlohn für Azubis.

Klar: Die Ausbildung soll Spaß machen und der Tätigkeitsbereich deckt sich im Idealfall mit den Themen, die einen schon immer brennend interessiert haben. Aber: Wer ins Berufsleben startet, möchte und soll auch Geld verdienen.

Als Schüler muss man meist mit dem kargen Taschengeld auskommen – und sich ganz genau überlegen, wofür man die Moneten ausgibt. Wenn man aber nach einem Monat in der Ausbildung bereits die ersten Einblicke in die Arbeitsabläufe erhalten und schon etwas geleistet hat, landet bereits das erste Gehalt auf dem Konto. Das ist zurecht ein Moment, stolz zu sein.

Wie hoch dieses Einkommen ausfällt, ist in Grundzügen seit vier Jahren geregelt. Denn seit Januar 2020 gibt es den Mindestlohn für Azubis. Dieser heißt offiziell: Mindestausbildungsvergütung.

Mindestlohn-Erhöhung: Das verdienen Azubis 2024

Dieser Mindestlohn für Azubis ist der im Gesetz festgelegte Mindestbetrag, den Auszubildende im jeweiligen Lehrjahr erhalten müssen. Daran hat sich der Arbeitgeber verpflichtend zu halten. Der Mindestlohn für Azubis soll sicherstellen, dass Berufsanfänger angemessen vergütet werden sowie, dass schlecht bezahlte Ausbildungsberufe, wie zum Beispiel Friseur, attraktiver werden und die Beschäftigten möglichst nicht unter prekären finanziellen Bedingungen ins Berufsleben starten. Den Mindestlohn für Arbeitnehmer gibt es generell übrigens bereits seit 2015.

Zum Jahresstart 2024 können sich Azubis freuen. Denn: Egal, in welchem Lehrjahr sie sich befinden, der Mindestlohn fällt höher aus als im vergangenen Jahr. So hat sich der monatliche Brutto-Azubi-Mindestlohn für Vollzeitbeschäftigte seit dem 1. Januar 2024 branchenübergreifend im Vergleich zum Vorjahr verändert:

  • 1. Ausbildungsjahr: 649 statt 620 Euro im Jahr 2023
  • 2. Ausbildungsjahr: 766 statt 731 Euro im Jahr 2023
  • 3. Ausbildungsjahr: 876 statt 837 Euro im Jahr 2023
  • 4. Ausbildungsjahr: 909 statt 868 Euro im Jahr 2023

Mindestlohn für Azubis: Diese Abgaben sind zu leisten

Gerade Berufsanfänger, die mit dem Verhältnis von Brutto- und Nettogehalt noch nicht sonderlich vertraut sind, müssen aber bedenken: Ihre Einkünfte landen nicht 1:1 in dieser Höhe auf dem Konto und stehen damit auch nicht komplett zum Konsum zur Verfügung. Denn: Vom Brutto-Lohn sind noch Sozialabgaben abzuziehen, die man als Azubi grundsätzlich leisten muss. Dies sind die Rentenversicherung, die Krankenversicherung, die Pflegeversicherung und die Arbeitslosenversicherung. Diese betragen insgesamt etwa 20 Prozent des Azubi-Gehalts. Ob man als Auszubildender zudem Lohn- und Kirchensteuer bezahlen muss, hängt von der Höhe des Gehalts ab.

Wer als Azubi der Lohnsteuerklasse I zugerechnet wird, somit ledig und kinderlos ist, darüber hinaus weniger als 1.335 Euro brutto im Monat verdient und damit relativ nah am Mindestlohn für Azubis liegt, muss keine Steuern zahlen. Denn er liegt noch unter dem Grundfreibetrag. Dieser setzt sich aus dem Bruttoarbeitslohn abzüglich der Sozialabgaben sowie der Werbekostenpauschale von 1.230 Euro zusammen. Der Grundfreibetrag beläuft sich im Steuerjahr 2024 auf 11.604 Euro. Erfreulich für Azubis: Auch diese Summe hat sich erhöht und lag im Vorjahr noch bei 10.908 Euro. Darüber hinaus bringt der Arbeitsmarkt im neuen Jahr auch noch weitere Trends und Entwicklungen mit sich.

Dann gilt der Azubi-Mindestlohn

Der Mindestlohn gilt für Azubis, die ab dem Jahr 2020 eine Ausbildung begonnen haben, die entweder in der Handwerksordnung oder im bundesweiten Berufsbildungsgesetz geregelt ist. Es gibt aber Ausnahmen, die bewirken können, dass man als Azubi keinen Mindestlohn erhält.

  • Rein schulische Ausbildung: Schulische Gesundheitsberufe, wie zum Beispiel Physiotherapeut, haben eigene Vergütungsregelungen.
  • Tarifvertrag: Wenn der Arbeitgeber an einen Tarifvertrag gebunden ist, regelt diese Vereinbarung die Vergütungshöhe. Auch wenn das Gehalt unterhalb des Mindestlohns liegt.
  • Landesregelungen: Sofern die Ausbildung, wie etwa bei Erziehern, nicht bundesweit geregelt ist, gelten die jeweiligen Festlegungen auf Landesebene.
  • Pflegeberufe: Auch Azubis in diesem Bereich haben eine Sonderstellung. Für sie gilt das Pflegeberufsgesetz.

Ausbildungsgehalt reicht nicht zum Leben: Hier gibt es Hilfe

Wenn ein Arbeitgeber den Mindestlohn aus anderen als den oben angegebenen und zulässigen Gründen nicht bezahlt, können Azubis die entsprechenden Nachzahlungen einfordern. Zudem begeht der Arbeitgeber dabei eine Ordnungswidrigkeit, für die eine Strafe von bis zu 5.000 Euro fällig werden kann.

Sofern man mit den Einkünften aus der Ausbildung nicht über die Runden kommt, gibt es Hilfsmöglichkeiten und Einrichtungen, an die man sich wenden kann, beispielsweise Schüler-BAföG oder die Berufsausbildungsbeihilfe (BAB).

Von Daniel Hagmann